d DBG) ein zulässiges Mittel der Steueroptimierung. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass der - 13 - Beschwerdegegner 1 die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen hat, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. 4.3.3. Damit fehlt es vorliegend am objektiven und am subjektiven Element für die Annahme einer Steuerumgehung. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, in welchem Umfang das gewählte Vorgehen zu einer Steuerersparnis führen würde (sog. effektives Element).