4.3.2. Dass es dem Beschwerdegegner 1 nebst der Versicherung für die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG) auch darum ging, eine Steuerersparnis zu erzielen, ist zwar nicht von der Hand zu weisen, zumal er die entsprechenden Abzüge in der Steuererklärung 2015 tatsächlich geltend gemacht hat. Die Abzugsfähigkeit der Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist aber sowohl vorsorgerechtlich betrachtet (Art. 81 Abs. 2 BVG) als auch aus steuerrechtlicher Optik (Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG, § 40 Abs. 1 lit. d StG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) ein zulässiges Mittel der Steueroptimierung.