Das Vorsorgeguthaben bei der V. wird an das Einkaufspotential bei den beiden anderen Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 60a BVV 2 angerechnet, weshalb im Einkauf bei der V. im Betrag von Fr. 200'000.00 auch keine Erweiterung der Einkaufsmöglichkeiten erblickt werden kann. Die Versicherung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei der E. war bei der Sammelstiftung BVG der Q. und der R. nicht möglich, weil er bei diesen Vorsorgeeinrichtungen als Arbeitnehmer der G. AG versichert war (AB 13).