Letzteres wird bestätigt durch den Umstand, dass bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses die Freizügigkeitsleistung auf ein Zinssparkonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zentralschweiz überwiesen wurde (Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 14. April 2022), womit es weiterhin dem Vorsorgezweck verhaftet ist. Die umstrittenen Beiträge an die V. dienten somit – entsprechend dem Zweck der beruflichen Vorsorge – der Versicherung des Beschwerdegegners 1 für die Risiken Alter, Tod und Invalidität (Art. 1 Abs. 1 BVG). Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 im Jahr 2018 nochmals Beiträge an die V. bezahlt hat (vgl. Vorsorgeausweis 2018 [Version vom 21. Dezember 2019]