2.7 des Vorsorgereglements. Sie ändert – entgegen der Auffassung des KStA (Beschwerde S. 7) – jedoch nichts, nachdem der Jahresbeitrag und der Einkaufsbetrag 2015 zuhanden der V. dauernd der beruflichen Vorsorge dienen und damit in Einklang mit Art. 4 Abs. 4 BVG stehen. Letzteres wird bestätigt durch den Umstand, dass bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses die Freizügigkeitsleistung auf ein Zinssparkonto bei der Freizügigkeitsstiftung der Zentralschweiz überwiesen wurde (Beilagen 4 und 5 zur Eingabe vom 14. April 2022), womit es weiterhin dem Vorsorgezweck verhaftet ist.