bezahlt worden, wenn diese Auflösung erfolgt wäre, als die E. ihre Tätigkeit noch nicht aufgegeben hatte. Da der Beschwerdegegner 1 in den Jahren 2016 und 2017 keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die E. erzielte (Eingabe vom 14. April 2022, S. 4; vgl. auch die Erfolgsrechnungen in den Steuererklärungen 2016 und 2017), erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass das Vorsorgeverhältnis vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 sistiert wurde (Vorsorgeausweise 2016 [Version vom 8. April 2016] und 2017 = Beilage 4 zur Eingabe vom 14. April 2022). Die Sistierung des Vorsorgeverhältnisses entspricht Art. 2.7 des Vorsorgereglements.