4.3. 4.3.1. Im vorliegenden Fall ist keine völlig unangemessene Rechtsgestaltung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erkennbar. Der Beschwerdegegner 1 war von 1998 bis 2019 Gesellschafter der E. und – wie ein weiterer Gesellschafter (Eingabe vom 14. April 2022 S. 4 und Beilage 3) – für sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit bei der V. versichert. Die BVG-Beiträge auf seinem Anteil der Prozesskostenrückstellung wären von ihm als Teil seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch - 12 -