3.2.2. Im Jahr 2015 erzielte der Beschwerdegegner 1 das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 350'000.00 (auf den Beschwerdegegner 1 entfallener Anteil der aufgelösten Rückstellung) zusätzlich zu jenem aus unselbständiger Tätigkeit. Ersteres war somit nicht BVG-versichert, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es als Basis für eine separate BVG- Versicherung herangezogen wurde. Der ordentliche Jahresbeitrag von Fr. 81'016.20 setzt sich zusammen aus dem Sparbeitrag von Fr. 78'078.00 und dem Risiko- und Kostenbeitrag von Fr. 2'938.20 (AB 12). Von einer Äufnung von Altersguthaben ohne Risikoschutz kann daher – entgegen der Beschwerde (S. 6) – nicht die Rede sein.