Wie der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort sodann zutreffend ausführte, handelt es sich bei Art. 5.2 Satz 2 des Vorsorgereglements um eine sog. Kann- Bestimmung, was bedeutet, dass bei Selbständigerwerbenden mit schwankendem Jahreseinkommen nicht zwingend auf das Durchschnittseinkommen maximal der letzten fünf Kalenderjahre abzustellen ist.