Entgegen dem KStA ist der Passus von Art. 5.1 des Vorsorgereglements, wonach gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile bei der Berechnung des relevanten Jahreseinkommens nicht zu berücksichtigen sind, auf Selbständigerwerbende wie hier den Beschwerdegegner 1 nicht anwendbar, da sich dieser Passus – wie sich aus der beispielhaften Aufzählung nicht zu berücksichtigender Lohnteile (Überstundenentschädigungen, Boni, Gratifikationen) ergibt, die nur bei Unselbständigerwerbenden anfallen – einzig auf Unselbständigerwerbende bezieht. Wie der Beschwerdegegner 1 in der Beschwerdeantwort sodann zutreffend ausführte, handelt es sich bei Art.