der Aufnahme in die Personalvorsorge festen AHV-Jahreslohn gemäss Arbeitsvertrag (ohne gelegentlich oder vorübergehend anfallende Lohnteile wie z.B. Überstundenentschädigungen, Boni oder Gratifikationen, wobei Boni dem Jahreslohn zuzurechnen sind, sofern diese der obligatorischen BVG-Versicherung unterliegen). Bei Selbständigerwerbenden mit schwankendem Einkommen kann bei der Festlegung des deklarierten Jahreseinkommens auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen Kalenderjahre abgestellt werden, wobei maximal die Einkommen der letzten fünf Kalenderjahre berücksichtigt werden.