5.2 des Vorsorgereglements bei der Bestimmung des versicherten Lohns nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, und es seien keine regelmässigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden. Das regelmässige Einkommen des Beschwerdegegners 1 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sei anderweitig BVG-versichert und könne nicht noch einmal als Basis für die Versicherung aus selbständiger Erwerbstätigkeit verwendet werden. Mit einem gemeldeten Jahreslohn von Fr. 350'000.00 anstatt Fr. 0.00 bestehe somit eine nicht reglementskonforme Überversicherung.