3. 3.1. Das KStA bringt weiter vor, statt des gemeldeten Jahreslohns von Fr. 350'000.00 hätte ein solcher von Fr. 0.00 angenommen werden müssen, denn die einmalige Auflösung der Rückstellung sei klar eine einmalig angefallene Lohnkomponente, welche gemäss Art. 5.2 des Vorsorgereglements bei der Bestimmung des versicherten Lohns nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, und es seien keine regelmässigen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt worden.