Der Einwand des KStA, das im BVG anwendbare Prinzip der Vorausdeklaration bzw. die Pränumerando-Methode stehe einem rückwirkenden Anschluss entgegen (Beschwerde S. 5 f.), geht aufgrund der bundesrechtlich erlaubten und im Reglement der V. vorgesehenen Möglichkeit nachträglicher Anpassungen des versicherten Jahreseinkommens somit fehl. 2.2.4. Nachdem der Anschlussvertrag im Dezember 2015 rechtsgültig abgeschlossen wurde, war – entgegen der Beschwerde (S. 5) – das Vorsorgereglement der V. im Jahr 2015 anwendbar. Demzufolge konnte der Beschwerdegegner 1 in diesem Jahr nach Massgabe dieses Reglements ordentliche Pensionskassenbeiträge leisten und einen Höhereinkauf vornehmen.