kendem Jahreseinkommen kann bei der Festlegung des deklarierten Jahreseinkommens auf das Durchschnittseinkommen der vergangenen Kalenderjahre abgestellt werden, wobei maximal die Einkommen der letzten fünf Kalenderjahre berücksichtigt werden (Art. 5.2 letzter Satz des Vorsorgereglements). Bei Änderungen des Jahreseinkommens werden die versicherten Leistungen und Beiträge grundsätzlich am 1. Januar angepasst, der mit der Änderung zusammenfällt oder auf diese folgt. Unterjährige Änderungen können jedoch auf Wunsch bereits auf ihr Inkrafttreten berücksichtigt werden (Art. 5.8 des Vorsorgereglements).