Eine definitive Festsetzung Ende Jahr erfolgt in diesen Fällen nicht. Eine Anpassung an die tatsächlichen und für die AHV massgebenden Einkommensverhältnisse wird erst wieder im Folgejahr vorgenommen, sofern die Veränderungen nicht Einkommensbestandteile betrafen, welche vom massgebenden Einkommen ausgeschlossen werden können. Eine Anpassung muss jedoch auch bei Vorausdeklaration erfolgen, wenn sich die Verhältnisse dauernd und grundlegend, d.h. qualitativ und quantitativ ändern (ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 39 ff. zu Art. 8 BVG).