Dies bringt es mit sich, dass die gemäss Art. 3 BVV 2 zugelassenen Abweichungen vom massgebenden AHV-Lohn sinngemäss auch in der freiwilligen Versicherung der Selbständigerwerbenden vorgesehen werden können (MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, N. 4 zu Art. 4 BVG). Jedoch handelt es sich bei der Pränumerando-Festlegung des Jahreseinkommens gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV 2 lediglich um eine reglementarische Gestaltungsmöglichkeit, die der administrativen Vereinfachung und der Beständigkeit dient, indem das versicherte Einkommen nicht bei jeder unvorhergesehenen Änderung wieder neu festgesetzt werden muss.