2.2.3. Gemäss Art. 4 Abs. 2 BVG gelten die Bestimmungen des BVG über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung Selbständigerwerbender (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 f. BVG). Auch Art. 7 Abs. 2 BVG, wonach der für die obligatorische berufliche Vorsorge massgebende Lohn dem Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) entspricht, der Bundesrat aber Abweichungen zulassen kann, findet auf die freiwillige Versicherung sinngemäss Anwendung. Dies bringt es mit sich, dass die gemäss Art. 3