BVG zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2014 vom 10. Februar 2015 Erw. 3.1). Das Zustandekommen des Anschlusses im Dezember 2015 wird dadurch untermauert, dass dem Beschwerdegegner 1 am 11. Dezember 2015 sein Einkaufspotential bei der V. mitgeteilt wurde (AB 9) und der Beschwerdegegner 1 die streitigen Beitragszahlungen mit Valuta 18. Dezember 2015 vornahm (Akten des Einspracheverfahrens, Reg. 2). Somit kann auch nicht von einem über den Jahreswechsel 2015/2016 hinaus rückwirkenden Vertragsschluss gesprochen werden.