Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und privater Vorsorgeeinrichtung dagegen durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen – den Innominatverträgen sui generis zugeordneten – Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1 - 183 OR; vgl. BGE 141 V 162 Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2020 vom 2. März 2021 Erw. 3.1 und 3.2).