2.2.1. Bei der V. handelt es sich, jedenfalls soweit es um den Anschluss des Beschwerdegegners 1 geht, unstreitig um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die über das gesetzliche Obligatorium in der beruflichen Vorsorge hinaus Leistungen erbringt. Rechtliche Grundlagen für das Rechtsverhältnis zwischen den Versicherten und der Pensionskasse bilden in Bezug auf das Obligatorium die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG). Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen Versichertem und privater Vorsorgeeinrichtung dagegen durch den Vorsorgevertrag geregelt.