Dabei ist zwischen den Parteien nicht mehr streitig, dass die Einkünfte des Beschwerdegegners 1 aus der erfolgswirksamen Auflösung der bei der E. für Prozessrisiken gebildeten Rückstellung als Gesellschaftereinkünfte und damit als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sind. Umstritten ist indessen, ob der Anschluss des Beschwerdegegners 1 an die V. anerkannt werden kann und ob das Vorsorgewerk die gesetzlichen Anforderungen an die berufliche Vorsorge erfüllt.