Für die Voraussetzungen der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zum Erwerb von Ansprüchen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Einzelnen kann im Übrigen auf die ausführlichen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Erw. 7.4 - 7.5.2) verwiesen werden. 1.2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob die vom Beschwerdegegner 1 an die V. entrichteten Beiträge (ordentlicher Beitrag von Fr. 81'016.00 und Einkaufsbeitrag von Fr. 200'000.00) nach § 40 Abs. 1 lit. d StG als gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden können.