1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. Mai 2021 aufzuheben und das steuerbare Einkommen der Beschwerdegegner auf CHF 474'643.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 772'778.00) festzusetzen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. 2. Während die Vorinstanz am 1. September 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2021 der Sache nach auf Abweisung der Beschwerde. Vom Stadtrat X. ging keine Beschwerdeantwort ein.