1. In Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 491'762.00 festgesetzt. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Steuerausscheidung vorzunehmen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Staat. 4. Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 4'986.00 (inkl. MWSt.) ausgerichtet. D. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 2021 beantragte das Kantonale Steueramt (KStA):