3. In der Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 der Eheleute A. und B.. vom 19. September 2017 liess die Steuerkommission X. die Beiträge von insgesamt Fr. 281'016.00 an die V. nicht zum Abzug von den Einkünften zu. B. Die Einsprache der Eheleute A. und B.. vom 19. Oktober 2017 gegen die Veranlagungsverfügung wies die Steuerkommission X. am 26. September 2018 ab. C. -3- Über den Rekurs der Eheleute A. und B.. vom 26. Oktober 2018 gegen den Einspracheentscheid urteilte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, am 27. Mai 2021: