4. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 die im Verfahren WBE.2021.315 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Sozialkommission Q. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse