3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.317, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 957.50, sind vom Beschwerdeführer 2 zu ½ mit Fr. 478.75 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. - 20 -