3. 3.1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 1'357.50, sind von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 zu insgesamt ½ mit Fr. 678.75 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. Der Betrag geht zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.