2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Ziffern 6 und 7 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 abgeändert und lauten neu wie folgt: 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführer die entstandenen Parteikosten zur Hälfte, somit im Betrag von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen.