Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 211.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 3.2. Der Beschwerdeführer 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. vorne Erw. 2.1). - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2021.315 und WBE.2021.317 werden vereinigt.