3. 3.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens WBE.2021.317 zu ¾ zu tragen. Aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers sind ihm die Kosten indessen nur zu ½ aufzuerlegen (vgl. vorne Erw. II/1.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vorinstanz die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsvertretung ohne entsprechende Kostennote festlegte.