Die ausgewiesenen Leistungen stehen in keinem Verhältnis zum Streitwert und zur Schwierigkeit des Falles und sind auch angesichts der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren überhöht. Mit der Entschädigung von Fr. 1'400.00 und den Parteikosten, die der Beschwerdeführer 2 im Verfahren WBE.2021.317 zu tragen bzw. seiner Vertreterin zu bezahlen hat (vgl. hinten Erw. 3.2), resultiert insgesamt eine adäquate Entschädigung.