Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 43). Die Kostennote der Vertreterin vom 3. Februar 2022 mit Aufwendungen über insgesamt Fr. 5'903.60 ist nicht streitwertabhängig und trägt der erwähnten Pflicht zur Beschränkung des Aufwands in keiner Art und Weise Rechnung. Die ausgewiesenen Leistungen stehen in keinem Verhältnis zum Streitwert und zur Schwierigkeit des Falles und sind auch angesichts der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren überhöht.