Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu bewegen und sich – bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 43).