Angesichts des vergleichsweise tiefen Streitwerts ist ein kostendeckendes Honorar festzulegen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'400.00. Die Aufwendungen für die Erstellung einer Beschwerdeschrift mit 50 Seiten (inklusive Ausführungen zum Verfahren WBE.2021.317) und einer Replik mit 6 Seiten stehen in keinem Verhältnis zum vergleichsweise tiefen Streitwert. Mit der tarifgemässen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT).