Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihnen zu gewähren, da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und der Fall ausreichend komplex war, um eine Rechtsanwältin beizuziehen (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). 2.2. Der Streitwert im Verfahren WBE.2021.315 beträgt Fr. 1'743.70. Er setzt sich aus Fr. 550.20 (entsprechend 10 % des Grundbedarfs für die Unterstützungseinheit während dreier Monate) plus Fr. 1'193.50 (Fr. 3'787.00 [Parteikosten gemäss Honorarnote] minus Fr. 1'400.00 [von der Vorinstanz zugesprochener Betrag] = Fr. 2'387.00 : 2 = Fr. 1'193.50]) zusammen. - 18 -