III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 maximal ¾ der verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315 zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. II/1.2) rechtfertigt es sich indessen, ihnen die Verfahrenskosten nur zu ½ aufzuerlegen; die restlichen Kosten trägt der Staat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.437 vom 14. August 2014, Erw. II/7). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, da sie bedürftig sind und ihre Begehren insgesamt nicht aussichtslos erscheinen (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG).