5.4. Analog zur Parteientschädigung ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für die unentgeltliche Vertretung festzulegen. Da sich die Höhe dieser Entschädigung grundsätzlich gleich berechnet wie bei der Parteientschädigung (§ 10 AnwT), kann auf die Ausführungen unter Erw. 5.3 hiervor verwiesen werden. - 17 - 5.5. Zusammenfassend sind die Parteientschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf je Fr. 1'000.00 zu erhöhen.