Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Kostennote für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren stellt auf einen geltend gemachten Zeitaufwand ab und ist daher nicht streitwertabhängig (Beschwerdebeilage 11). Sie erweist sich im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung der Streitigkeit als überhöht; der ausgewiesene Aufwand erscheint auch angesichts der Schwierigkeit des Falls als deutlich zu hoch.