Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird die Entschädigung als Gesamtbetrag festgelegt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin enthalten sind (vgl. § 8c AnwT; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 40). Der Ersatzanspruch für Auslagen gemäss § 13 AnwT gelangt hier praxisgemäss nicht zur Anwendung. Ein Stundenansatz ist nicht direkt massgebend (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 41 f.).