Daraus ergab sich eine Grundentschädigung von Fr. 950.00, welche die Vorinstanz unter Verweis auf einen "Anteil der Beschwerde ohne Streitwert" und Kenntnisse des Rechtsvertreters aus einem weiteren Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 erhöhte (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Die anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 700.00 erweist sich als zu tief, da damit – gemessen an den notwendigen Leistungen – kein kostendeckendes Honorar festgelegt wurde. Dies gilt unabhängig von den Kenntnissen aus einem parallelen Beschwerdeverfahren. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1'000.00.