5.2. Die Parteientschädigung und das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) und werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 - 16 -