Unter diesen Umständen greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 lediglich auf die Kürzung der materiellen Hilfe abstellen und sich zu 84 % als obsiegend erachten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 38). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 als zur Hälfte obsiegend betrachtete (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.3).