5. 5.1. Was den Ausgang des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelangt, hat die Vorinstanz die Kürzung der materiellen Hilfe im Umfang und in der Dauer reduziert (angefochtener Entscheid, Erw. II/6). Die Weisung betreffend Arbeitsbemühungen hat sie bestätigt (angefochtener Entscheid, Erw. II/7) und die Kürzungsandrohung lediglich in der Formulierung angepasst (angefochtener Entscheid, Erw. II/8). Unter diesen Umständen greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 lediglich auf die Kürzung der materiellen Hilfe abstellen und sich zu 84 % als obsiegend erachten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 38).