4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 in der Sache als unbegründet. Die Frage der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids stellt sich damit nicht mehr. Zusätzliche Beweise sind nicht zu erheben und auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ist mangels Relevanz nicht einzugehen.