3.6.4. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz von einem weisungswidrigen Verhalten ausgehen, welches Anlass für Kürzungen der materiellen Hilfe sein konnte. 3.7. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % für die Dauer von drei Monaten gibt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu keinen Beanstandungen Anlass. Angesichts des moderaten Betrags und der Befristung gilt dies auch unter Berücksichtigung der Unterstützungseinheit, der neben den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 auch deren Sohn angehört. Die gegenteiligen Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 32 f.) sind pauschal und unsubstantiiert.