Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da in den vorangegangenen Monaten Januar und Februar 2021 erwiesenermassen keine (zureichenden) Suchbemühungen unternommen worden waren. Der Einwand der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, es sei für sie zeitlich nicht realistisch gewesen, Bewerbungen zu schreiben bzw. zu verschicken (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 27 ff.), ist nicht nachvollziehbar; insbesondere können grundsätzlich auch während einer Anstellung sowie während einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit Stellenbewerbungen getätigt werden. - 15 -