Das Vorgehen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, welche sich vom jeweiligen Arbeitgeber telefonisch bestätigen liessen, dass keine Stelle frei sei, erschien insgesamt wenig erfolgsversprechend. In diesem Zusammenhang fällt namentlich auf, dass die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 später auch bei Vermittlern von Temporärarbeit jeweils keine Unterlagen hinterliessen (Vorakten der Gemeinde, Beilage 5). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann aber letztlich offenbleiben, da in den vorangegangenen Monaten Januar und Februar 2021 erwiesenermassen keine (zureichenden) Suchbemühungen unternommen worden waren.