Im Hinblick auf künftige Stellenbemühungen konnte die Sozialbehörde Vorgaben zum Verhältnis zwischen Blindbewerbungen und Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen machen. Die betreffenden Anordnungen erfolgten indessen erst im erstinstanzlichen Beschluss vom 7. April 2021. Danach hatten von zehn Arbeitssuchbemühungen mindestens deren acht auf ausgeschriebene Stellen hin zu erfolgen (Ziffer 2). Das von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 zuvor am 22. Februar 2021 unterzeichnete Merkblatt hatte in erster Linie informativen Charakter; allein gestützt darauf durften keine Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen (Vorakten der Gemeinde, Beilage 6).